Creative Commons
Herkunftsangaben — Nichtkommerziell 2.5
CREATIVE COMMONS CORPORATION IST KEINE RECHTSANWALTSKANZLEI UND LEISTET KEINE RECHTSBERATUNG. DIE WEITERGABE DIESER LIZENZ FÜHRT ZU KEINEM MANDATSVERHÄLTNIS. CREATIVE COMMONS ERTEILT DIESE INFORMATIONEN OHNE GEWÄHR. CREATIVE COMMONS ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE ERTEILTEN INFORMATIONEN UND SCHLIESST DIE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AUS, DIE SICH AUS IHRER VERWENDUNG ERGEBEN.
Lizenz
DAS WERK (WIE NACFOLGEND DEFINIERT) WIRD UNTER DEN BESTIMMUNGEN DIESER CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE („CCPL“ ODER „LIZENZ“) ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. DAS WERK IST DURCH DAS URHEBERRECHT UND/ODER ANDERE ANWENDBARE GESETZE GESCHÜTZT. DIE VERWENDUNG DES WERKS UNTER VERLETZUNG DIESER LIZENZ ODER DES URHEBERRECHTS IST UNTERSAGT.
DURCH DIE AUSÜBUNG VON DURCH DIESE LIZENZ GEWÄHRTEN RECHTEN AN DEM WERK NEHMEN SIE DIE BESTIMMUNGEN DIESER LIZENZ AN UND ERKLÄREN SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DURCH DIESE BESTIMMUNGEN GEBUNDEN ZU SEIN. DER LIZENZGEBER GEWÄHRT IHNEN DIE HIER BESCHRIEBENEN RECHTE UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS SIE DIESE BESTIMMUNGEN ANNEHMEN.
1. Definitionen
a. Ein„Sammelwerk“ ist ein Werk, beispielsweise eine periodisch erscheinende Veröffentlichung, eine Anthologie oder eine Enzyklopädie, in denen ein Werk im Ganzen und ohne Veränderungen zusammen mit anderen Beiträgen, die ihrerseits eigenständige und unabhängige Werke sind, zu einer Sammeleinheit zusammengebaut wird. In dieser Lizenz wird ein Werk, das ein Sammelwerk darstellt, nicht als Bearbeitung, wie nachfolgend definiert, angesehen.
b. Eine „Bearbeitung“ist ein Werk, das auf einem anderen Werk oder auf einem Werk zusammen mit anderen vorbestehenden Werken basiert, wie beispielsweise eine Übersetzung, eine musikalische Gestaltung, eine Bühnenbearbeitung, eine Umgestaltung in eine Fiktion, eine Filmversion, eine Tonaufnahme, eine Kunstnachbildung, eine gekürzte Fassung, eine Kürzung oder jede andere Form, in der das Werk umgestaltet, umgewandelt oder angepasst wird. Unter eine Bearbeitung fallen in dieser Lizenz keine Werke, die Sammelwerke darstellen. Zur Beseitigung jeglicher Zweifel wird in dieser Lizenz bei Werken, die eine musikalische Komposition oder eine Tonaufnahme darstellen, die Synchronisierung des Werks in zeitlichem Zusammenhang mit einem bewegten Bild („Synching“) als Bearbeitung angesehen.
c. Der „Lizenzgeber“ ist die natürliche oder juristische Person, die das Werk unter den Bestimmungen dieser Lizenz anbietet.
d. Der„Ursprüngliche Urheber“ist die natürliche oder juristische Person, die das Werk geschaffen hat.
e. Ein„Werk“ ist das urheberrechtlich geschützte Werk eines Urhebers, das unter den Bestimmungen dieser Lizenz angeboten wird.
f. Mit „Sie“ und „Ihnen“ ist die natürliche oder juristische Person gemeint, die unter dieser Lizenz Rechte ausübt und die zuvor die Bestimmungen dieser Lizenz im Hinblick auf das Werk nicht verletzt hat oder die die ausdrückliche Erlaubnis des Lizenzgebers erhalten hat, Rechte unter dieser Lizenz trotz einer vorherigen Verletzung auszuüben.
2. Schranken des Urheberrechts.Diese Lizenz vermindert, beschränkt oder begrenzt in keiner Weise Rechte, die sich aus den Schranken des Urheberrechts, aus der Erschöpfung oder anderen Beschränkungen der ausschließlichen Rechte des Urheberrechtsinhabers unter dem Urheberrecht oder anderen anwendbaren Rechtsvorschriften ergeben.
3. Lizenzgewährung. Unter den Bestimmungen dieser Lizenz gewährt Ihnen der Lizenzgeber eine weltweite, lizenzgebührenfreie, nichtausschließliche, zeitlich unbeschränkte (für die Dauer des anwendbaren Urheberrechts) Lizenz zur Ausübung der nachfolgend angegebenen Rechte an dem Werk:
a. Das Werk zu vervielfältigen, das Werk in ein oder mehrere Sammelwerke zu integrieren und das Werk wie in Sammelwerke integriert zu vervielfältigen,
b. Bearbeitungen zu erstellen und zu vervielfältigen,
c. Kopien oder Tonaufnahmen des Werks, auch wie in Sammelwerke integriert, zu verbreiten, öffentlich abzuspielen, öffentlich aufzuführen und öffentlich über digitale Audioübertragung darzustellen,
d. Kopien oder Tonaufnahmen von Bearbeitungen zu verbreiten, öffentlich abzuspielen, öffentlich aufzuführen und öffentlich über digitale Audioübertragung darzustellen.
Die vorstehenden Rechte können in allen jetzt bekannten oder künftig entwickelten Medien und Formaten ausgeübt werden. Die vorstehenden Rechte beinhalten das Recht, solche Veränderungen vorzunehmen, die technisch erforderlich sind, um die Rechte in anderen Medien und Formaten auszuüben. Alle vom Lizenzgeber nicht ausdrücklich gewährten Recht bleiben vorbehalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in den Ziffern 4(d) und 4(e) genannten Rechte.
4. Beschränkungen. Die Lizenzgewährung in vorstehender Ziffer 3 erfolgt ausdrücklich nur unter den folgenden Beschränkungen:
a. Sie dürfen das Werk ausschließlich unter den Bestimmungen dieser Lizenz verbreiten, öffentlich abspielen, öffentlich aufführen oder öffentlich digital darstellen, und Sie müssen jeder Kopie oder Tonaufnahme des Werks, die Sie verbreiten, öffentlich abspielen, öffentlich aufführen oder öffentlich digital darstellen, eine Kopie oder den Uniform-Resource-Identifier dieser Lizenz beifügen. Sie dürfen keine Bestimmungen zu dem Werk anbieten oder auferlegen, die die Bestimmungen dieser Lizenz oder die Ausübung der durch sie gewährten Rechte durch den Empfänger ändern oder beschränken. Sie dürfen das Werk nicht unterlizenzieren. Sie müssen alle Hinweise unverändert lassen, die sich auf diese Lizenz und den Gewährleistungsausschluss beziehen. Sie dürfen das Werk nicht mit technologischen Mitteln verbreiten, öffentlich abspielen, öffentlich aufführen oder öffentlich digital darstellen, die den Zugriff auf oder die Nutzung des Werks in einer Weise kontrollieren, die mit den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags im Widerspruch steht. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass das Werk einen Bestandteil eines Sammelwerkes bildet; dies bedeutet aber nicht, dass das Sammelwerk insgesamt neben dem Werk zum Gegenstand dieser Lizenz gemacht wird. Wenn Sie ein Sammelwerk erstellen, müssen Sie - soweit dies praktikabel ist - auf die Mitteilung eines Lizenzgebers hin von dem Sammelwerk jeglichen Hinweis gemäß der Vorschrift in Ziffer 4(c) entfernen. Wenn Sie eine Bearbeitung erstellen, müssen Sie - soweit dies praktikabel ist - auf die Mitteilung eines Lizenzgebers hin von der Bearbeitung jeglichen Hinweis gemäß der Vorschrift in Ziffer 4(c) entfernen.
b. Sie dürfen die Ihnen in vorstehender Ziffer 3 gewährten Rechte auf keine Weise ausüben, die hauptsächlich einen geschäftlichen Vorteil oder eine private geldwerte Vergütung beabsichtigt oder darauf gerichtet ist. Der Austausch des Werks gegen andere urheberrechtlich geschützte Werke durch die gemeinsame Nutzung digitaler Dateien oder auf andere Weise gilt nicht als Beabsichtigung oder Ausrichtung auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine private geldwerte Vergütung, vorausgesetzt, keine Zahlung oder geldwerte Vergütung wird in Verbindung mit dem Austausch der urheberrechtlich geschützten Werke geleistet.
c. Wenn Sie das Werk oder eine Bearbeitung oder ein Sammelwerk verbreiten, öffentlich abspielen, öffentlich aufführen oder öffentlich digital darstellen, müssen Sie sämtliche Urheberrechtshinweise für das Werk unverändert lassen und in einer dem/den von Ihnen verwendeten Medium oder Mitteln angemessenen Form Folgendes angeben: (i) den Namen des ursprünglichen Urhebers (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird), wenn dieser angegeben ist, und/oder (ii), wenn der ursprüngliche Urheber und/oder Lizenzgeber eine andere Partei bzw. andere Parteien (z.B. ein Sponsorinstitut, Verlagshaus oder Journal) für die Herkunftsangabe im Urheberrechtshinweis des Lizenzgebers, in den Dienstbestimmungen oder durch andere angemessene Methoden bestimmt, den Namen der entsprechenden Partei(en); den Titel des Werks, wenn dieser angegeben ist; soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist, den Uniform-Resource-Identifier, sofern vorhanden, den der Lizenzgeber als zu dem Werk gehörig angibt, es sei denn, dieser URI verweist nicht auf den Urheberrechtshinweis oder die Lizenzinformationen zu dem Werk; bei einer Bearbeitung einen Hinweis, der die Verwendung des Werks in der Bearbeitung angibt (z.B. „Französische Übersetzung des Werks des ursprünglichen Urhebers“ oder „Das Drehbuch beruht auf dem ursprünglichen Werk des ursprünglichen Urhebers“). Ein solcher Hinweis kann in jeder angemessenen Weise erfolgen, wobei jedoch bei einer Bearbeitung oder einem Sammelwerk der Hinweis zumindest an gleicher Stelle und in ebenso auffälliger Weise zu erfolgen hat wie andere vergleichbare Urheberrechtshinweise.
d. Zur Vermeidung jeglicher Zweifel gilt in dem Fall, dass es sich bei dem Werk um eine musikalische Komposition handelt, Folgendes:
i. Lizenzgebühren für die Aufführung unter generellen Lizenzen. Der Lizenzgeber behält sich das ausschließliche Recht vor, für die öffentliche Aufführung oder öffentliche digitale Darstellung (z.B. Webcast) des Werks entweder selbst oder über eine Gesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte der darstellenden Kunst (z.B. ASCAP, BMI, SESAC) Lizenzgebühren zu erheben, wenn diese Aufführung/Darstellung hauptsächlich einen geschäftlichen Vorteil oder eine private geldwerte Vergütung beabsichtigt oder darauf gerichtet ist.
ii. Technische Rechte und gesetzliche Lizenzgebühren. Der Lizenzgeber behält sich das ausschließliche Recht vor, für die Tonaufnahme, die Sie von dem Werk erstellen („Cover Version“) und verbreiten, entweder selbst oder über eine Musikrechteagentur oder deren angegebenen Vertreter (z.B. Harry Fox Agency) Lizenzgebühren gemäß der unter 17 USC Abschnitt 115 des US-Urheberrechtsgesetzes (oder dem entsprechenden Gesetz einer anderen Rechtsordnung) entstehenden Zwangslizenz zu erheben, wenn Ihre Verbreitung einer solchen Cover Version hauptsächlich einen geschäftlichen Vorteil oder eine private geldwerte Vergütung beabsichtigt oder darauf gerichtet ist.
e. Webcasting-Rechte und gesetzliche Lizenzgebühren. Zur Vermeidung jeglicher Zweifel behält sich in dem Fall, dass es sich bei dem Werk um eine Tonaufnahme handelt, der Lizenzgeber das ausschließliche Recht vor, für die öffentliche digitale Darstellung (z.B. Webcast) des Werks entweder selbst oder über eine Gesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte der darstellenden Kunst (z.B. SoundExchange) Lizenzgebühren gemäß der unter 17 USC Abschnitt 114 des US-Urheberrechtsgesetzes (oder dem entsprechenden Gesetz einer anderen Rechtsordnung) entstehenden Zwangslizenz zu erheben, wenn Ihre öffentliche digitale Darstellung hauptsächlich einen geschäftlichen Vorteil oder eine private geldwerte Vergütung beabsichtigt oder darauf gerichtet ist.
5. Zusicherungen, Gewährleistungen und Ausschlüsse. Sofern dies von den Parteien nicht anderweitig schriftlich vereinbart wurde, bietet der Lizenzgeber das Werk „wie besehen“ an und gibt keinerlei Zusicherungen oder Gewährleistungen irgendeiner Art hinsichtlich des Werks, seien sie ausdrücklich, konkludent, gesetzlich oder anderweitig, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gewährleistungen hinsichtlich Eigentum, Handelsüblichkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Nichtverletzung von Rechten Dritter oder das Nichtvorhandensein latenter oder anderer Fehler, für Genauigkeit oder für die Abwesenheit sonstiger Mängel, unabhängig davon, ob man diese entdecken kann oder nicht. Da einige Rechtsordnungen des Ausschluss konkludenter Gewährleistungen nicht gestatten, gilt der vorstehende Ausschluss möglicherweise für Sie nicht.
6. Haftungsbeschränkung.Außer im durch das anwendbare Recht erforderlichen Umfang ist der Lizenzgeber Ihnen gegenüber in keinem Fall und aus keinem Rechtsgrund haftbar für jegliche speziellen, zufälligen oder Folgeschäden, für Entschädigungen mit Strafzweck oder für Strafschadensersatz, die sich aus dieser Lizenz oder der Nutzung des Werks ergeben, selbst wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.
7. Vertragsende
a. Diese Lizenz und die durch sie gewährten Rechte enden automatisch bei jeder Verletzung der Bestimmungen dieser Lizenz durch Sie. Für natürliche oder juristische Personen, die von Ihnen eine Bearbeitung oder ein Sammelwerk unter dieser Lizenz erhalten haben, endet deren Lizenz jedoch nicht, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen weiterhin diese Lizenzen vollständig einhalten. Die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 gelten bei einer Beendigung dieser Lizenz fort.
b. Unter den oben genannten Bestimmungen ist die hier gewährte Lizenz zeitlich unbeschränkt (für die Dauer des anwendbaren Urheberrechts an dem Werk). Ungeachtet des Vorstehenden behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, das Werk unter anderen Lizenzbestimmungen herauszugeben oder die Verbreitung des Werks jederzeit zu beenden, vorausgesetzt, dass solche Handlungen nicht dem Widerruf dieser Lizenz dienen (oder jeder anderen Lizenz, die unter den Bestimmungen dieser Lizenz gewährt wurde oder gewährt werden muss) und diese Lizenz wirksam bleibt, bis sie wie vorstehend angegeben endet.
8. Schlussbestimmungen
a. Jedes Mal, wenn Sie das Werk oder ein Sammelwerk verbreiten oder öffentlich digital darstellen, bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine Lizenz an dem Werk unter denselben Bestimmungen an, unter denen er Ihnen diese Lizenz gewährt hat.
b. Jedes Mal, wenn Sie eine Bearbeitung verbreiten oder öffentlich digital darstellen, bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine Lizenz an dem ursprünglichen Werk unter denselben Bestimmungen an, unter denen er Ihnen diese Lizenz gewährt hat.
c. Sollte eine Bestimmung dieser Lizenz unter dem anwendbaren Recht unwirksam oder undurchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lizenz dadurch nicht berührt, und ohne weitere Handlungen der Parteien zu diesem Vertrag wird diese Bestimmung im geringsten Umfang umformuliert, der notwendig ist, um diese Bestimmung wirksam und durchsetzbar zu machen.
d. Nichts soll dahingehend ausgelegt werden, dass auf eine Bestimmung dieser Lizenz verzichtet oder einer Vertragsverletzung zugestimmt wird, solange ein solcher Verzicht oder eine solche Zustimmung nicht schriftlich vorliegt und von der verzichtenden oder zustimmenden Partei unterschrieben ist.
e. Diese Lizenz stellt den vollständigen Vertrag zwischen den Parteien im Hinblick auf das hierin lizenzierte Werk dar. Es gibt keine Übereinkünfte, Vereinbarungen oder Zusicherungen im Hinblick auf das Werk, die hierin nicht enthalten sind. Der Lizenzgeber ist an keine zusätzlichen Bestimmungen gebunden, die aus irgendeiner Verständigung mit Ihnen entstehen könnten. Diese Lizenz kann nicht ohne eine übereinstimmende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen abgeändert werden.
Creative Commons ist keine Partei dieser Lizenz und übernimmt keinerlei Gewährleistung im Zusammenhang mit dem Werk. Creatice Commons ist Ihnen oder Dritten gegenüber aus keinem Rechtsgrund haftbar für jegliche Schäden welcher Art auch immer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf allgemeine, spezielle, zufällige oder Folgeschäden, die sich im Zusammenhang mit dieser Lizenz ergeben. Ungeachtet der vorstehenden zwei (2) Sätze hat Creative Commons alle Rechte und Pflichten eines Lizenzgebers, wenn sich Creative Commons ausdrücklich als Lizenzgeber unter dieser Lizenz bezeichnet.
Außer für den beschränkten Zweck eines Hinweises an die Öffentlichkeit, dass das Werk unter der CCPL lizenziert wird, darf keine Partei die Marke „Creative Commons“ oder eine damit zusammenhängende Marke oder das Logo von Creative Commons ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Creative Commons nutzen. Jede gestattete Nutzung muss mit den jeweils geltenden Richtlinien von Creative Commons für die Markennutzung übereinstimmen, wie diese auf der Website oder anderweitig auf Anfrage von Zeit zu Zeit verfügbar gemacht werden.
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